Oberlandesgericht Hamm, 2002-11-06, 3 U 55/02

3 U 55/02Supreme CourtNov 6, 2002

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 3 U 55/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-11-06

Aktenzeichen: 3 U 55/02

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2002:1106.3U55.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Zivilsenat

Tenor

Die Berufungen des Klägers und der Beklagten gegen das am 30.10.2001 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hagen werden zurück­gewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 45 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 55 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet, die er auch durch die unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbringen kann.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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