8 U 68/02•Oberlandesgericht Hamm, 2002-11-20, 8 U 68/02
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 8 U 68/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-11-20
Aktenzeichen: 8 U 68/02
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2002:1120.8U68.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das am 17. Januar 2002 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, wie Gesamtschuldner an die Kläger als Gesamtgläubiger 21.474,26 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz nach § 1 DÜG vom 09.06.1998 seit dem 10.04.2001 Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte aus der Beteiligung Nr. 00000 an der Beklagten zu 1) vom 01.09.1997 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten hinsichtlich der Annahme der Abtretungserklärung sämtlicher Rechte aus der Beteiligung Nr. 0000 vom 1.9.1997 in Verzug befinden.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Vollstreckung der Kläger gegen sich durch Sicher-heitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des nach diesem Urteil zu voll-streckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des von ihnen jeweils zu vollstreckenden Betra-ges leisten.
Die Revision wird zugelassen.
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