6 U 131/02•Oberlandesgericht Hamm, 2002-12-02, 6 U 131/02
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 6 U 131/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-12-02
Aktenzeichen: 6 U 131/02
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2002:1202.6U131.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels und der Anschlußberufung des Klägers - das am 29.05.2002 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert.
Die Beklagten bleiben verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 247.047,64 € nebst 4 % Zinsen von 153.387,56 € seit dem 06.06.2000 und von weiteren 93.660,08 € seit dem 17.02.2001 zu zahlen.
Im übrigen wird die Zahlungsklage abgewiesen.
Die Kosten der ersten Instanz tragen zu 30 % der Kläger und zu 70 % die Beklagten.
Die Kosten der Berufungsinstanz tragen zu 25 % der Kläger und zu 75 % die Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 130 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
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