30 U 30/02•Oberlandesgericht Hamm, 2002-12-13, 30 U 30/02
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 30 U 30/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-12-13
Aktenzeichen: 30 U 30/02
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2002:1213.30U30.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 30. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17. Dezember 2002 verkündete Teilurteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit über sie durch das Teilurteil entschieden worden ist.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägern auferlegt mit Ausnahme der durch die Säumnis der Beklagten entstandenen Kosten, die diese zu tragen hat.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch können die Parteien die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Gegner in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Beiden Parteien wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung durch unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts zu leisten.
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