28 U 103/02•Oberlandesgericht Hamm, 2003-01-21, 28 U 103/02
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 28 U 103/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-01-21
Aktenzeichen: 28 U 103/02
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2003:0121.28U103.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 28. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 02. Juli 2002 verkündete Urteil der Zivilkammer I des Landgerichts Detmold unter Zurückweisung des Rechts-mittels im übrigen abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.264,07 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2001 zu zahlen Zug um Zug gegen Rücknahme des PKW VW Golf Variant TDI Comfort, 74 kw, Fahrgestellnummer #1, Zulassungsdatum 27.12.2000.
Es wird festgestellt, daß sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorge-nannten Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet.
Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.
Die Kosten der ersten Instanz tragen zu 4/5 die Beklagte und zu 1/5 der Klä-ger.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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