5 U 178/01•Oberlandesgericht Hamm, 2003-01-27, 5 U 178/01
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 5 U 178/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-01-27
Aktenzeichen: 5 U 178/01
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2003:0127.5U178.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das am 27. September 2001 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.
Es wird festgestellt, daß die Kläger nicht verpflichtet sind, auf das (Voraus-)Darlehen vom 28.12./31.12.1992 zu den Bausparverträgen Nr. 317 867 970 1 und 317 867 970 2 die vereinbarten Zins- und Tilgungsleistungen zu entrichten.
Im übrigen wird das Versäumnisurteil vom 3. Mai 2001 (AZ: 7 O 132/01 Landgericht Dortmund) aufrechterhalten.
Die weitergehende Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 98 % den Klägern als Gesamtschuldner und zu 2 % der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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