Oberlandesgericht Hamm, 2003-07-24, 17 U 65/02

17 U 65/02Supreme CourtJul 24, 2003

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 17 U 65/02 — Grund- und Teilurteil

Entscheidungsdatum: 2003-07-24

Aktenzeichen: 17 U 65/02

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2003:0724.17U65.02.00

Dokumenttyp: Grund- und Teilurteil

Spruchkörper: 17. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - das am 26.02.2002 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben.

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 1.010,34 € nebst 4 % Zinsen seit dem 05.02.2000 zu zahlen.

In Höhe eines Betrages von 1.535,36 € nebst Zinsen wird die Klage abgewiesen.

In Höhe eines Betrages von 25.694,65 € nebst Zinsen ist die Klage gegen die Beklagte zu 1) nach teilweiser Erledigungserklärung durch die Klägerin dem Grunde nach gerechtfertigt. Insoweit werden das klageabweisende Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Landgericht zur weiteren Verhandlung und Entscheidung - auch über die übrigen Kosten des Berufungsverfahrens - zurückverwiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) in der Berufungsinstanz werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 1) kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.200,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Beschwer der Beklagten zu 1) übersteigt 20.000,00 €; die Beschwer der Klägerin übersteigt 20.000,00 € nicht.

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