20 U 65/02•Oberlandesgericht Hamm, 2003-07-30, 20 U 65/02
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 20 U 65/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-07-30
Aktenzeichen: 20 U 65/02
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2003:0730.20U65.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10. Januar 2002 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 42.349,94 € nebst 4 % Zinsen seit dem 01.11.1999 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den erstinstanzlichen Kosten tragen der Kläger 36 % und die Beklagte 64 %.
Von den Kosten der Berufungsinstanz tragen der Kläger 32 % und die Beklagte 68 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Zwangsvoll¬streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Voll¬streckungsgläubigerin Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages beibringt.
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