3 U 138/02•Oberlandesgericht Hamm, 2003-08-04, 3 U 138/02
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 3 U 138/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-08-04
Aktenzeichen: 3 U 138/02
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2003:0804.3U138.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 02.Mai 2002 verkündete Urteil der Zivilkammer IV des Landgerichts Detmold teilweise abgeändert und neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 100.491,74 € nebst 4,5 % Zinsen seit dem 07.03.2001 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger aus übergeleitetem Recht die im Wege der Sozialhilfe getätigten Aufwendungen für die Fremdunterbringung des am 12.12.1982 geborenen M.I., geb. C, für die Zeit vom 01.06.2000 bis zum 12.12.2000 zu erstatten.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits I. Instanz tragen der Kläger 80 % und die Beklagten 20 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 64 % und die Beklagten zu 36 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beiden Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite jeweils zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugunsten der Beklagten zugelassen.
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