6 U 198/02•Oberlandesgericht Hamm, 2003-08-18, 6 U 198/02
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 6 U 198/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-08-18
Aktenzeichen: 6 U 198/02
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2003:0818.6U198.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22. Oktober 2002 verkündete Grundurteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage ist – mit Ausnahme des Schmerzensgeldbegehrens – gegenüber den Beklagten zu 2) und 3) dem Grunde nach zu ¾ gerechtfertigt, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind und die Forderung mehr als 5.776,33 DM beträgt.
Gegenüber dem Beklagten zu 1) ist die Klage dem Grunde nach zu ¾ gerechtfertigt, soweit es sich um den Pkw-Schaden handelt und die Forderung über 5.776,33 DM hinausgeht.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.
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