29 U 14/03•Oberlandesgericht Hamm, 2003-09-12, 29 U 14/03
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 29 U 14/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-09-12
Aktenzeichen: 29 U 14/03
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2003:0912.29U14.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 29. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 13. Dezember 2002 verkündete Urteil des der 6. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird mit der Maß-gabe zurückgewiesen, daß die Beklagte in Absatz 1 des Urteilstenors bezo-gen auf den Kläger zu 2) lediglich verurteilt bleibt, an diesen 407,17 EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19. Juli 2002 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstrek-kung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern die Kläger nicht zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils von ihnen zu vollstreckenden Betrags leisten.
Die Revision wird zugelassen.
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