28 U 82/03•Oberlandesgericht Hamm, 2003-10-14, 28 U 82/03
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 28 U 82/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-10-14
Aktenzeichen: 28 U 82/03
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2003:1014.28U82.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 28. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 13. März 2003 verkündete Ur-teil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewie-sen.
Auf die Berufung der Klägerin wird das vorgenannte Urteil abgeändert:
- Die Beklagten zu 1) - 3) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 8.895,15 € nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basis-zinsatz seit dem 19.06.2002 zu zahlen.
Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin weitere 2.340,69 € nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinsatz seit dem 19.06.2002 zu zahlen. Insoweit bleibt die Kla-ge gegen den Beklagten zu 3) abgewiesen.
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Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von Ansprüchen des Finanzamtes L (St-Nr.: #####) iHv. derzeit 28.449,77 € freizustellen.
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Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflich-tet sind, der Klägerin jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der der Kläge-rin daraus entstanden ist, dass der Schenkungssteuerbescheid des Finanz-amtes L vom 08.12.1997 (St-Nr.: #####) bestandskräftig geworden ist.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckenbaren Betrages ab-wenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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