28 U 88/03•Oberlandesgericht Hamm, 2003-10-14, 28 U 88/03
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 28 U 88/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-10-14
Aktenzeichen: 28 U 88/03
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2003:1014.28U88.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 28. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - das am 06.03.2003 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Pa-derborn abgeändert:
Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 40.765,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 29.517,27 € seit dem 10.04.2002 und aus weiteren 11.248,33 € seit dem 18.11.2002 zu zahlen. Die weitergehende Klage und die Klage gegen den Beklagten zu 2) bleiben abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Kläge-rin und der Beklagte zu1) je zu ½. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt die Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) werden diesem selbst auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin und den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweils andere Teil vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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