4 U 32/04•Oberlandesgericht Hamm, 2004-06-03, 4 U 32/04
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 4 U 32/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-06-03
Aktenzeichen: 4 U 32/04
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2004:0603.4U32.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 18. Dezember 2003 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen teilweise abgeändert:
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung, bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EURO, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft -zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, Herrn S2, untersagt, geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
- mit der Aussage zu werben und/ oder werben zu lassen:
Die E wird teurer, H3 bleibt günstiger", insbesondere wenn dies geschieht wie in
der Pressemeldung der Antragsgegnerin vom 12.09.2003 gemäß der
nachstehend abgelichteten Anlage K 10
und/oder
- mit dem als Anlage K 13 beigefügten Preisvergleich -ebenfalls nachstehend
kopiert- zu werben und/oder werben zu lassen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Antragstellerin 3/5 und die Antragsgegnerin 2/5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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