11 UF 22/04•Oberlandesgericht Hamm, 2004-10-15, 11 UF 22/04
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 11 UF 22/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-10-15
Aktenzeichen: 11 UF 22/04
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2004:1015.11UF22.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Senat für Familiensachen
Tenor
Auf die Berufung des Antragsgegnern wird das am 14. Januar 2004 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Ibbenbüren im Ausspruch zum Nachscheidungsunterhalt - Ziffer III. des Tenors - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin wie folgt nachehelichen Aufstockungsunterhalt zu zahlen:
a)
für die Zeit vom 29.05.2004 bis zum 31.07.2004 monatlich 899,00 EUR, davon 178,67 EUR als Altersvorsorgeunterhalt, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 87,00 EUR ab dem 29.05.2004, aus weiteren 899,- EUR seit dem 01.06.2004 und aus weiteren 899,- EUR seit dem 01.07.2004;
b)
für die Zeit von August bis Oktober 2004 monatlich 1.215,00 EUR, davon
256,22 EUR als Altersvorsorgeunterhalt, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 1.220,- EUR ab dem 01.08.2004, aus weiteren 1.215,- EUR ab dem 01.09.2004 und aus weiteren 1.215,- EUR ab dem 01.10.2004;
c)
ab November 2004 monatlich 1.215,00 EUR, davon 256,22 EUR als Altersvorsorgeunterhalt.
Die weitergehende Unterhaltsklage wird abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten der Berufungsinstanz werden dem Antragsgegner zu 3/4 und der Antragstellerin zu 1/4 auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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