4 U 137/04•Oberlandesgericht Hamm, 2004-11-25, 4 U 137/04
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 4 U 137/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-11-25
Aktenzeichen: 4 U 137/04
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2004:1125.4U137.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 14. Juli 2004 verkündete
Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen
abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall
der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von
250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur
Dauer von 6 Monaten zu unterlassen, in der an den Endverbraucher
gerichteten Werbung, wie nachstehend wiedergegeben, ein
Kraftfahrzeug unter Preisangabe anzukündigen mit dem Hinweis:
"zuzügl. Überführung" :
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 176,56 EUR nebst 5 % Zinsen über den jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. April 2004 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits,
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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