15 W 107/04•Oberlandesgericht Hamm, 2004-12-23, 15 W 107/04
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 15 W 107/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-12-23
Aktenzeichen: 15 W 107/04
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2004:1223.15W107.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird teilweise aufgehoben.
Der Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 20.03.2003 wird teilweise abgeändert.
Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 11.06.2002 zu den TOP 2 (Jahresabrechnung) und 4 (Wirtschaftsplan) werden hinsichtlich der Kostenposition „Kosten des Sondereigentums/Hebeanlage“ für ungültig erklärt; der Beschluss zu TOP 3 (Verwalterentlastung) wird insgesamt für ungültig erklärt.
Der Antrag der Beteiligten zu 7), festzustellen, dass die Hebeanlage im Sondereigentum der Beteiligten zu 1) steht, wird zurückgewiesen.
Hinsichtlich des Antrags zu 4a) wird der amtsgerichtliche Beschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde, an das Amtsgericht Essen zurückverwiesen.
Im Übrigen (Anträge zu 4b) und c)) wird die sofortige weitere Beschwerde zurückgewiesen bzw. als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird wie folgt festgesetzt:
Antrag zu 1) bis 300 €
Antrag zu 2) bis 300 €
Antrag zu 3) bis 300 €
Antrag zu 4a) 5.000 €
Antrag zu 4b) 3.000 €
Antrag zu 4c) 3.000 €
Feststellungsgegenantrag der Beteiligten zu 7) 3.000 €.
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