8 W 6/05•Oberlandesgericht Hamm, 2005-02-28, 8 W 6/05
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 8 W 6/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-02-28
Aktenzeichen: 8 W 6/05
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2005:0228.8W6.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Tenor
Die sofortigen Beschwerden werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kostenentscheidung wie folgt lautet:
Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Antragsgegner die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu je 1/8. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Antragsgegner selbst.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu je 1/7. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Beschwerdeführer selbst.
Der Streitwert der Beschwerde beträgt 500.000 €.
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