Oberlandesgericht Hamm, 2005-07-04, 15 W 256/04

15 W 256/04Supreme CourtJul 4, 2005

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 15 W 256/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-07-04

Aktenzeichen: 15 W 256/04

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2005:0704.15W256.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Tenor

Die sofortigen weiteren Beschwerden werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Entscheidung über die Gerichtskosten für das Erstbeschwerdeverfahren abgeändert wird.

Die Gerichtskosten des Verfahrens der Erstbeschwerde werden den Antragstellern zu 71 % und dem Antragsgegner zu 29 % auferlegt, die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde werden den Antragstellern zu 73 % und dem Antragsgegner zu 27 % auferlegt.

Eine Erstattung außergerichtliche Auslagen findet auch für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde nicht statt.

Der Geschäftswert wird – insoweit in Abänderung der Entscheidung des Landgerichts vom 13. April 2004 – für die erste Instanz auf 11.631,32 €, für die zweite Instanz auf 18.631 € und für die dritte Instanz auf 12.131 € festgesetzt.

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