10 U 19/03•Oberlandesgericht Hamm, 2005-07-12, 10 U 19/03
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 10 U 19/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-07-12
Aktenzeichen: 10 U 19/03
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2005:0712.10U19.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers gegen das am 19.12.2002 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird festgestellt, dass dem Kläger am Nachlass des am 25.09.1942 verstorbenen M2-W ein Nacherbenanwartschaftsrecht zusteht.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufungsinstanz werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz bleiben dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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