5 U 25/05•Oberlandesgericht Hamm, 2005-08-11, 5 U 25/05
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 5 U 25/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-08-11
Aktenzeichen: 5 U 25/05
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2005:0811.5U25.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenatq
Tenor
Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das am 04. Januar 2005 verkündete Urteil des Landgerichts Bielefeld abgeändert.
Es wird festgestellt, dass das Verfahren insoweit in der Hauptsache erledigt ist, wie der Verfügungsbeklagten untersagt wurde, aus dem Haus I-Str. in C das Waschbecken im Gäste-WC zu entfernen. Insoweit wird die Berufung zurückgewiesen.
Der weitergehende Antrag auf Feststellung der Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz werden zu 7/8 dem Verfügungskläger und zu 1/8 der Verfügungsbeklagten auferlegt.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Verfügungskläger 3/4 und die Verfügungsbeklagte 1/4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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