Oberlandesgericht Hamm, 2005-08-23, 34 U 148/02

34 U 148/02Supreme CourtAug 23, 2005

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 34 U 148/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-08-23

Aktenzeichen: 34 U 148/02

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2005:0823.34U148.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 34. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 03. September 2002 verkündete Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 215.656,52 € nebst 4 %

Zinsen seit dem 24.11.1993 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen; die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz tragen die Beklagte zu 38 % und der Kläger zu 62 %; die Kosten der Berufungsinstanz werden der Beklagten zu 51 % und dem Kläger zu 49 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jeder Partei wird gestattet die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Beschwer beider Parteien übersteigt 20.000,00 €.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.