34 U 149/99•Oberlandesgericht Hamm, 2005-08-30, 34 U 149/99
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 34 U 149/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-08-30
Aktenzeichen: 34 U 149/99
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2005:0830.34U149.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 34. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 28. April 1999 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten des Revisions-verfahrens, werden den Klägern als Gesamtschuldnern auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
von 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden,
wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Beide Parteien können die Sicherheit durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäfts-
betrieb befugten Kreditinstituts bewirken.
Die Beschwer der Kläger übersteigt 20.000,- €, die der Beklagten nicht.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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