3 U 37/05•Oberlandesgericht Hamm, 2005-09-07, 3 U 37/05
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 3 U 37/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-09-07
Aktenzeichen: 3 U 37/05
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2005:0907.3U37.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 23.12.2004 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.04.2004 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und weiteren immateriellen Schäden zu ersetzen, die dem Kläger aus der fehlerhaften Behandlung der Hodentorsion im Januar 2002 entstanden sind oder zukünftig entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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