24 W 23/05•Oberlandesgericht Hamm, 2005-10-31, 24 W 23/05
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 24 W 23/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-10-31
Aktenzeichen: 24 W 23/05
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2005:1031.24W23.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 24. Zivilsenat
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe für eine Klage mit
folgendem Antrag bewilligt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.100,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.03.2005 zu zahlen.
Der Klägerin wird Rechtsanwalt Dr. O aus N beigeordnet.
Im übrigen bleibt der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zurückgewiesen.
Im Hinblick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin wird bestimmt, dass sie keine Raten zu leisten hat.
Von der Erhebung einer Gebühr gem. Nr. 1811 KV GKG wird abgesehen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
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