2 Ss 467/05•Oberlandesgericht Hamm, 2005-12-08, 2 Ss 467/05
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 2 Ss 467/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-12-08
Aktenzeichen: 2 Ss 467/05
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2005:1208.2SS467.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Tenor
Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO) hat.
Der Tenor des angefochtenen Urteils wird jedoch klarstellend wie folgt neu gefasst:
Der Angeklagte wird wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen in Höhe von je 7,00 € verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Angewandte Vorschriften: §§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 242 StGB
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