10 UF 229/04•Oberlandesgericht Hamm, 2005-12-10, 10 UF 229/04
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 10 UF 229/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-12-10
Aktenzeichen: 10 UF 229/04
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2005:1210.10UF229.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Senat für Familiensachen
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 10.11.2004 hin wird das am 05.10.2004 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Recklinghausen betreffend den Versorgungsausgleich - 2. bis 4. Absatz des Urteilstenors - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Von dem Versicherungskonto XX1 des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenver-sicherung Bund in C. werden auf das Versicherungskonto Nr. XX2 der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund in C. Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 169,74, bezogen auf den
31.10. 2003, übertragen.
Der Monatsbetrag der zu übertragenden Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Zulasten des Anspruchs des Antragsgegners auf eine Berufsunfähigkeitsrente bei der N. AG in N, Vers-Nr. LLXX, wird im Wege der Realteilung ein Anspruch der Antragstel-lerin auf eine Rente gleicher Laufzeit in Höhe der Hälfte der Rente des Antragsgegners begründet.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Gegenstand für das Beschwerdeverfahren wird auf 2000,00 € festgesetzt.
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