12 U 44/05•Oberlandesgericht Hamm, 2006-05-12, 12 U 44/05
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 12 U 44/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-05-12
Aktenzeichen: 12 U 44/05
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2006:0512.12U44.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten zu 1) wird unter Zurückweisung seines wei-tergehenden Rechtsmittels das am 26.01.2005 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 18.496,32 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.01.2002 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 7/10 und der Beklagte zu 1) zu 3/10. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) insgesamt und jeweils 18 % von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) und sei-ner eigenen. Der Beklagte zu 1) trägt 82 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers und 18 % seiner eigenen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu ¼ und der Beklagte zu 1) zu ¾.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils voll-streckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstre-ckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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