Oberlandesgericht Hamm, 2006-09-19, 3 Ws 294/06

3 Ws 294/06Supreme CourtSep 19, 2006

Regest

Die Ausführung öffentlicher Zustellungen an den Beschuldigten (Angeklagten) richtet sich - mit Ausnahme der Dauer des Aushangs - aufgrund der in § 37 Abs. 1 StPO erfolgten Veweisung auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung nach den §§ 186, 187 ZPO. Dies hat zur Folge, dass bei einer Zustellung nach § 40 StPO der Aushang der Benachrichtigung an der Gerichtstafel desjenigen Gerichtes zu erfolgen hat, das für die Bewilligung der öffentlichen Zustellung zuständig ist. Das ist das Gericht, bei dem das Straf- oder Strafvollstreckungsverfahren anhängig ist, in dem die öffentliche Zustellung erfolgen soll. Dieses Gericht ist bei öffentlichen Zustellungen an den Beschuldigten bzw. Angeklagten im Strafverfahren als "Prozessgericht" im Sinne des § 186 Abs. 1 ZPO anzusehen.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 294/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-09-19

Aktenzeichen: 3 Ws 294/06

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2006:0919.3WS294.06.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Leitsätze

Die Ausführung öffentlicher Zustellungen an den Beschuldigten (Angeklagten) richtet sich - mit Ausnahme der Dauer des Aushangs - aufgrund der in § 37 Abs. 1 StPO erfolgten Veweisung auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung nach den §§ 186, 187 ZPO.

Dies hat zur Folge, dass bei einer Zustellung nach § 40 StPO der Aushang der Benachrichtigung an der Gerichtstafel desjenigen Gerichtes zu erfolgen hat, das für die Bewilligung der öffentlichen Zustellung zuständig ist. Das ist das Gericht, bei dem das Straf- oder Strafvollstreckungsverfahren anhängig ist, in dem die öffentliche Zustellung erfolgen soll. Dieses Gericht ist bei öffentlichen Zustellungen an den Beschuldigten bzw. Angeklagten im Strafverfahren als "Prozessgericht" im Sinne des § 186 Abs. 1 ZPO anzusehen.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung am 29.06.2005 vor dem Landgericht Bielefeld in dem Verfahren 7 Ns 32 Js 524/04 - J 1/05 VII gewährt.

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