10 UF 153/06•Oberlandesgericht Hamm, 2006-11-22, 10 UF 153/06
Oberlandesgericht Hamm, 2006-11-22, 10 UF 153/06
10 UF 153/06Supreme CourtNov 22, 2006
Regest
Nach der zum 1.1.2006 veränderten Versorgungsordnung der Adam Opel GmbH ist deren Zusage nicht als Leistung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 1587a Abs. 2 Nr. 3 BGB einzustufen, der Ausgleich ist über den Zugewinnausgleich vorzunehmen.
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 10 UF 153/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-11-22
Aktenzeichen: 10 UF 153/06
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2006:1122.10UF153.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Senat für Familiensachen
Normen: § 1587a Abs. 2 Nr. 3 BGB
Leitsätze
Nach der zum 1.1.2006 veränderten Versorgungsordnung der Adam Opel GmbH ist deren Zusage nicht als Leistung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 1587a Abs. 2 Nr. 3 BGB einzustufen, der Ausgleich ist über den Zugewinnausgleich vorzunehmen.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 29.06.2006 wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Recklinghausen vom 11.05.2006 in dem Ausspruch zum Versorgungsausgleich abgeändert:
Von dem Versicherungskonto Nr. ##### des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung X in N werden auf das Versicherungskonto Nr. ##### der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund in T Rentenanwartschaften in Höhe von 225,43 € monatlich, bezogen auf den 30.11.2005, übertragen. Der Monatsbetrag der zu übertragenden Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Ferner werden zum Ausgleich der Anwartschaften des Antragstellers bei der B-Lebensversicherung von dem Versicherungskonto Nr. ##### des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung X in N auf das Versicherungskonto Nr. ##### der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund in T Rentenanwartschaften in Höhe von 6,58 € monatlich, bezogen auf den 30.11.2005, übertragen. Der Monatsbetrag der zu übertragenden Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,00 € festgesetzt.
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