34 U 61/06•Oberlandesgericht Hamm, 2006-11-24, 34 U 61/06
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 34 U 61/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-11-24
Aktenzeichen: 34 U 61/06
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2006:1124.34U61.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 34. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 30.03.2006 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die vom Landgericht ausgeurteilten Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.03.2004 entfallen.
Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Beschwer der Beklagten übersteigt 20.000,-- Euro.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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