4 U 142/06•Oberlandesgericht Hamm, 2007-03-01, 4 U 142/06
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 4 U 142/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-03-01
Aktenzeichen: 4 U 142/06
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2007:0301.4U142.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 28. Juni 2006 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte keinen Unterlassungsanspruch gegenüber dem Kläger hat, dass dieser in seiner Software die vorab rot markierte Bezeichnung internetadresse führt und dies öffentlich für Internet-Nutzer durch das mögliche Herunterladen zugänglich macht.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
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