30 U 8/07•Oberlandesgericht Hamm, 2007-07-25, 30 U 8/07
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 30 U 8/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-07-25
Aktenzeichen: 30 U 8/07
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2007:0725.30U8.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 30. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19.10.2006 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Arnsberg abgeändert.
Die Beklagte bleibt verurteilt, an die Klägerin 41.191,05 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 7.425,59 € seit dem 7.11.2005, aus weiteren 7.425,59 € seit dem 6.12.2005, aus weiteren 6.401,37 € seit dem 06.01.2006, aus weiteren 6.401,37 € seit dem 8.2.2006, aus weiteren 6.401,37 € seit dem 8.3.2006, aus weiteren 6.401,37 € seit dem 8.4.2006 sowie aus weiteren 734,39 € seit dem 19.10.2006 zu zahlen,
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Mehrkosten, die durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Landgerichts Hagen entstanden sind. Diese sind von der Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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