9 W 33/07•Oberlandesgericht Hamm, 2007-08-10, 9 W 33/07
Oberlandesgericht Hamm, 2007-08-10, 9 W 33/07
9 W 33/07Supreme CourtAug 10, 2007
Regest
Wird ein Unterlassungsbegehren sowie ein Schmerzensgeldanspruch aus derselben unerlaubten Handlung hergeleitet, sind für die Streitwertfestsetzung die Werte der Anträge zu addieren; § 48 Abs. 4 GKG findet keine Anwendung, weil der vermögensrechtliche Zahlungsanspruch nicht aus dem nichtvermögensrechtlichen Unterlassungsanspruch folgt (gegen OLG Köln vom 18.08.1993 in OLGR 1993, 284).
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 9 W 33/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-08-10
Aktenzeichen: 9 W 33/07
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2007:0810.9W33.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Normen: § 48 Abs. 4 GKG
Leitsätze
Wird ein Unterlassungsbegehren sowie ein Schmerzensgeldanspruch aus derselben unerlaubten Handlung hergeleitet, sind für die Streitwertfestsetzung die Werte der Anträge zu addieren; § 48 Abs. 4 GKG findet keine Anwendung, weil der vermögensrechtliche Zahlungsanspruch nicht aus dem nichtvermögensrechtlichen Unterlassungsanspruch folgt (gegen OLG Köln vom 18.08.1993 in OLGR 1993, 284).
Tenor
Der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Siegen vom 8. Mai 2007 wird dahin abgeändert, dass der Streitwert für das Ausgangsverfah-ren 6.000,00 € beträgt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
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