Oberlandesgericht Hamm, 2008-01-17, 15 W 370 + 371/07

15 W 370 + 371/07Supreme CourtJan 17, 2008

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 15 W 370 + 371/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-01-17

Aktenzeichen: 15 W 370 + 371/07

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:0117.15W370.371.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Auf die erste Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Grundbuchamtes vom 18.06.2007 abgeändert.

Die Zurückweisung des Antrags auf Eigentumsumschreibung auf die Beteiligte zu 1) und Löschung der zugunsten der Bank I eingetragenen Grundschuld Abteilung III Nr. 5 wird durch den Erlass folgender Zwischenverfügung ersetzt.

Dem Vollzug des genannten Antrags stehen folgende Hindernisse entgegen:

  1. fehlender Vertretungsnachweis für den in der Urkunde vom 23.02.2007 handelnden Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Beteiligten zu 1) in der Form der §§ 29, 32 GBO,

  2. fehlender Nachweis in der Form des § 29 GBO, dass die C AG Rechtsnachfolgerin der eingetragenen Grundschuldgläubigerin in Abteilung III Nr. 5 ist.

Zur Behebung der Hindernisse durch Herbeiführung der genannten Nachweise wird den Beteiligten eine Frist von einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses gesetzt.

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