2 Ws 328/08•Oberlandesgericht Hamm, 2008-11-04, 2 Ws 328/08
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 2 Ws 328/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-11-04
Aktenzeichen: 2 Ws 328/08
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:1104.2WS328.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Tenor
Die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist wird als unzulässig verworfen.
Die Revision des Angeklagten wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.
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