4 U 150/08•Oberlandesgericht Hamm, 2008-11-13, 4 U 150/08
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 4 U 150/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-11-13
Aktenzeichen: 4 U 150/08
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:1113.4U150.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 2. Juli 2008 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hagen abgeändert.
Die Beschlussverfügung der vorgenannten Kammer vom 27. März 2008 wird unter Aufrechterhaltung der Ordnungsmittelandrohung insoweit bestätigt, als dort der Antragsgegnerin verboten worden ist, unaufgefordert und ohne Einwilligung im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit dem An- und Verkauf von Fahrzeugen per Telefax Werbung zu versenden, soweit es sich um Verkaufsgesuche handelt.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Antragstellerin 1/3 und die Antragsgegnerin 2/3.
Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Antragsgegnerin insgesamt auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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