Oberlandesgericht Hamm, 2008-12-15, 17 U 129/06

17 U 129/06Supreme CourtDec 15, 2008

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 17 U 129/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-12-15

Aktenzeichen: 17 U 129/06

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:1215.17U129.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 17. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17.08.2006 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hagen abgeändert.

Unter teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteils vom 16.02.2006 wird der Beklagte zu 1.) verurteilt, an die Klägerin 58.213,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 55.728,00 € seit dem 21.01.2004 und aus weiteren 2.485,18 € seit dem 20.12.2004 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt das Versäumnisurteil vom 16.02.2008, soweit es die Beklagte zu 2.) betrifft, aufrecht erhalten.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin die Gerichtskosten zu 50% und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2.) auferlegt. Der Klägerin werden ferner die Kosten ihrer Säumnis auferlegt.

Dem Beklagten zu 1.) werden die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 50%, mit Ausnahme der Kosten der Säumnis der Klägerin, auferlegt.

Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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