21 U 117/08•Oberlandesgericht Hamm, 2008-12-16, 21 U 117/08
Oberlandesgericht Hamm, 2008-12-16, 21 U 117/08
21 U 117/08Supreme CourtDec 16, 2008
Regest
1. Die Dauer der Verjährungshemmung ist für die in einem selbständigen Beweisverfahren untersuchten Mängel jeweils eigenständig zu beurteilen. 2. Jeder Mangel hat auch dann verjährungsrechtlich sein eigenes Schicksal, wenn die Mängel von einem Sachverständigen in einem Gutachten untersucht werden, das selbständige Beweisverfahren nach Erstellung des Gutachtens jedoch nur hinsichtlich einzelner Mängel weiterbetrieben wird.
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 21 U 117/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-12-16
Aktenzeichen: 21 U 117/08
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:1216.21U117.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 21. Zivilsenat
Normen: §§ 635 BGB a.F., 203, 204 BGB, 411 ZPO
Leitsätze
Die Dauer der Verjährungshemmung ist für die in einem selbständigen Beweisverfahren untersuchten Mängel jeweils eigenständig zu beurteilen.
Jeder Mangel hat auch dann verjährungsrechtlich sein eigenes Schicksal, wenn die Mängel von einem Sachverständigen in einem Gutachten untersucht werden, das selbständige Beweisverfahren nach Erstellung des Gutachtens jedoch nur hinsichtlich einzelner Mängel weiterbetrieben wird.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 04. Juli 2008 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens 17 OH 47/04 LG Essen werden dem Kläger zu 7/8 und der Beklagten zu 1/8 auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Wondering how this text applies to your situation?
Free consultation, no commitment
Describe your situation. Our team will contact you by email about your consultation.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.