8 U 40/06•Oberlandesgericht Hamm, 2008-12-17, 8 U 40/06
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 8 U 40/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-12-17
Aktenzeichen: 8 U 40/06
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:1217.8U40.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 15. Dezember 2005 teilweise abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 110.428, 39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. August 2005 zu zahlen, zuzüglich weiterer Kosten in Höhe von 893,40 €.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gegen ihn aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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