Oberlandesgericht Hamm, 2008-12-29, 3 Ws 515/08

3 Ws 515/08Supreme CourtDec 29, 2008

Regest

1. Ein Haftfortdauerbeschluss nach § 268b StPO bedarf der Begründung, aus der hervorgeht, welcher Taten der Angeklagte dringend verdächtig ist und worauf die richterliche Überzeugungsbildung beruht. Der bloße Verweis auf einen früheren Haftbefehl reicht regelmäßig nicht. Das gilt um so mehr, wenn die Verurteilung deutlich von den Vorwürfen des ursprünglichen Haftbefehls abweicht. 2. Ein Verstoß gegen die Begründungspflicht, kann im Beschwerdeverfahren regelmäßig nur zur Aufhebung des für die Haft nicht konstitutiv wirkenden Haftfortdauerbeschlusses führen, wenn das Beschwerdegericht an einer eigenen Sachentscheidung mangels hinreichender Tatsachengrundlagen gehindert ist. Er führt regelmäßig nicht auch zu einer Aufhebung des früheren Haftbefehls.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 515/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-12-29

Aktenzeichen: 3 Ws 515/08

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:1229.3WS515.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StPO § 114, 268b

Leitsätze

Ein Haftfortdauerbeschluss nach § 268b StPO bedarf der Begründung, aus der hervorgeht, welcher Taten der Angeklagte dringend verdächtig ist und worauf die richterliche Überzeugungsbildung beruht. Der bloße Verweis auf einen früheren Haftbefehl reicht regelmäßig nicht. Das gilt um so mehr, wenn die Verurteilung deutlich von den Vorwürfen des ursprünglichen Haftbefehls abweicht.

Ein Verstoß gegen die Begründungspflicht, kann im Beschwerdeverfahren regelmäßig nur zur Aufhebung des für die Haft nicht konstitutiv wirkenden Haftfortdauerbeschlusses führen, wenn das Beschwerdegericht an einer eigenen Sachentscheidung mangels hinreichender Tatsachengrundlagen gehindert ist. Er führt regelmäßig nicht auch zu einer Aufhebung des früheren Haftbefehls.

Tenor

Der Haftfortdauerbeschluss des Landgerichts Bielefeld vom 07.11.2008 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Haftfortdauer (§ 268b StPO) und über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an die II. große Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen.

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