22 U 137/07•Oberlandesgericht Hamm, 2009-01-12, 22 U 137/07
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 22 U 137/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-01-12
Aktenzeichen: 22 U 137/07
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0112.22U137.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das am 13.7.2007 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 244.455,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 144.383,70 € seit dem 22.11.2006 und aus weiteren 100.071,50 € seit dem 30.12.2007 sowie 1.586,01 € vorgerichtlicher Anwaltskosten zu zahlen.
Wegen der Mehrzinsforderung wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich derer der Streithilfe werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Kläger und des Streithelfers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
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