Oberlandesgericht Hamm, 2009-01-13, 3 Ss OWi 885/08

3 Ss OWi 885/08Supreme CourtJan 13, 2009

Regest

1. Nach § 48 Abs. 1 FeV i.d.F.der Verordnung vom 18.07.2008 (BGBl. I, 1338) bedarf es keiner Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung mehr, wenn es wegen der Friststellung von der Erlaubnispflicht nach der Freistellungsverordnung auch keiner Erlaubnis nach dem Personenbeförderungsgesetz bedarf. 2. Ein Fahrdienst für den notärztlichen Eildienst fällt unter den Befreiungstatbestand nach § 1 Nr. 4 lit. a FreistellungsVO.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ss OWi 885/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-01-13

Aktenzeichen: 3 Ss OWi 885/08

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0113.3SS.OWI885.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Senat für Bußgeldsachen

Normen: FeV §§ 48, 75 Nr. 12; PBefG § 57, FreistellungsVO § 1 Nr. 4

Leitsätze

Nach § 48 Abs. 1 FeV i.d.F.der Verordnung vom 18.07.2008 (BGBl. I, 1338) bedarf es keiner Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung mehr, wenn es wegen der Friststellung von der Erlaubnispflicht nach der Freistellungsverordnung auch keiner Erlaubnis nach dem Personenbeförderungsgesetz bedarf.

Ein Fahrdienst für den notärztlichen Eildienst fällt unter den Befreiungstatbestand nach § 1 Nr. 4 lit. a FreistellungsVO.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

Die Sache wird dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Der Betroffene wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Betroffenen darin entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

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