1 UF 119/07•Oberlandesgericht Hamm, 2009-01-15, 1 UF 119/07
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 1 UF 119/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-01-15
Aktenzeichen: 1 UF 119/07
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0115.1UF119.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Senat für Familiensachen
Tenor
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 3.5.2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Halle abgeändert.
Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin 48.020,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3.9.2003 zu zahlen. Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits – Folgesache Zugewinnausgleich – werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Antragsteller wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 70.000 € abzuwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.
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