22 U 39/08•Oberlandesgericht Hamm, 2009-01-15, 22 U 39/08
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 22 U 39/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-01-15
Aktenzeichen: 22 U 39/08
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0115.22U39.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Zivilsenat
Tenor
Die Berufungen der Klägerin und des Beklagten zu 1) gegen das am 22.01.2008 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld werden zurückgewiesen.
Bezüglich der Kosten des ersten Rechtszuges bleibt es bei der Kostenent-scheidung des angefochtenen Urteils.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt:
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen diese selbst zu 76 % und der Beklagte zu 1) zu 24 %.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) tragen dieser selbst zu 38 % und die Klägerin zu 62 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und des Beklagen zu 3) trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwen-den, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird hinsichtlich des gegen den Beklagten zu 3) gerichteten Klageverfahrens zugelassen, im Übrigen nicht zugelassen.
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