Oberlandesgericht Hamm, 2009-01-21, 3 Ss 476/08

3 Ss 476/08Supreme CourtJan 21, 2009

Regest

Vor dem 01.01.2005 begangene Zuwiderhandlungen vollziebar ausreisepflichtiger Ausländer gegen räumliche Beschränkungen können nicht für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufhG herangezogen werden. Dies folgt aus dem verfassungsrechtlichen Verbot der Rückwirkung von Strafgesetzen (Art. 103 Abs. 2 GG; §§ 1, 2 Abs. 1 StGB)

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ss 476/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-01-21

Aktenzeichen: 3 Ss 476/08

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0121.3SS476.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: § 95 Ab. 1 Nr. 7 AufhG

Leitsätze

Vor dem 01.01.2005 begangene Zuwiderhandlungen vollziebar ausreisepflichtiger Ausländer gegen räumliche Beschränkungen können nicht für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufhG herangezogen werden. Dies folgt aus dem verfassungsrechtlichen Verbot der Rückwirkung von Strafgesetzen (Art. 103 Abs. 2 GG; §§ 1, 2 Abs. 1 StGB)

Tenor

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.

Die Angeklagte wird freigesprochen.

Die Staatskasse trägt die gesamten Kosten des Strafverfahrens sowie die

der Angeklagten in diesem Strafverfahren entstandenen notwendigen Aus-

lagen.

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