Oberlandesgericht Hamm, 2009-01-28, 8 U 176/06

8 U 176/06Supreme CourtJan 28, 2009

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 8 U 176/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-01-28

Aktenzeichen: 8 U 176/06

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0128.8U176.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 09. August 2006 verkündete Ur-teil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Hagen teilweise abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen, soweit der Beklagte verurteilt worden ist (Klage-antrag zu 5.a.), Rechenschaft über die seit dem 08. Oktober 2002 von ihm für die T GbR einschließlich des Betriebsteils „S“ vorgenommenen Geschäfte und verwendeten Gelder (Einnahmen und Ausgaben) zu legen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen, allerdings

hinsichtlich des ersten Satzes des Tenors des angefochtenen Urteil (Klageantrag zu 1.) mit der Maßgabe, dass dieser wie folgt lautet: „Es wird festgestellt, dass die von dem Beklagten dem Kläger mit dem durch den Obergerichtsvollzieher N1 am 10. Dezember 2002 zugestell-ten (undatierten) Schreiben gemäß „§ 725 BGB i.V.m. § 18 Ziffer 2. des Gesellschaftsvertrages der T GbR Dr. U ausgesprochene Kündigung die Gesellschafterstellung des Klägers nicht beendet hat und unverän-dert fortbestand.“

und

hinsichtlich des vierten Satzes des Tenors des angefochtenen Urteils (Klageantrag zu 7.) mit der Maßgabe, dass dieser wie folgt lautet: „Es wird festgestellt, dass der Beklagte seit der Zustellung des vom Kläger erstellten Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 10. Dezember 2002 nicht mehr Gesellschafter der T GbR Dr. U ist.“

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 246.000,00 € festgesetzt.

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