8 U 51/07•Oberlandesgericht Hamm, 2009-02-25, 8 U 51/07
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 8 U 51/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-02-25
Aktenzeichen: 8 U 51/07
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0225.8U51.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers zu 2. wird das am 19. Januar 2007 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert.
Der Zahlungsanspruch des Klägers zu 2. gegen den Beklagten zu 1. - wegen der Beteiligung an dem I KG - ist dem Grunde nach berechtigt.
Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, den Kläger zu 2. von seiner Kommanditis-tenhaftung als Kommanditist des I KG freizustellen.
Die Berufung des Beklagten zu 1. wird zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte zu 1. kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger zu 2. vor der Voll-streckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert für beide Instanzen wird - in Abänderung der bisherigen Fest-setzungen - auf insgesamt 176.651,36 € festgesetzt.
Dabei entfallen
auf die Berufung des Beklagten zu 1. (I2 KG):
betr. Klägerin zu 1.: 52.407,42 € (Schadensersatzanspruch)
8.947,61 € (Feststellung, orientiert an Ausschüttungen)
betr. Kläger zu 2.: 52.407,42 € (Schadensersatzanspruch)
3.834,69 € (Feststellung, orientiert an Ausschüttungen)
117.597,14 €
auf die Berufung des Klägers zu 2. (I KG):
Schadensersatzanspruch: 52.407,42 €
Feststellung: 6.646,80 €
59.054,22 €
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