4 U 41/09•Oberlandesgericht Hamm, 2009-06-04, 4 U 41/09
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 4 U 41/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-06-04
Aktenzeichen: 4 U 41/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0604.4U41.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Tenor
Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die Be-rufung der Antragstellerin das am 18. Dezember 2008 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer -Kammer für Handelssachen- des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert.
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgege-ben, es zu unterlassen, im Dankschreiben zu behaupten,
a) die Schriftenreihe „Q“ habe ein außerordentlich positives Echo vor allen Dingen bei den Schulen gefunden,
b) dass den Antragsgegner täglich neue Anfragen und
Nachbestellungen von Schulen aus der Region des
Anzeigenkunden erreichen,
wie geschehen in dem Schreiben an Frau P vom 04.11.2008 (Bl. 6 d.A.)
Dem Antragsgegner wird angedroht, dass für jeden Fall der
Zuwiderhandlung gegen die angedrohten Verpflichtungen ein
Ordnungsgeld bis zu 250.000,- € und für den Fall, dass dieses nicht
beigetrieben werden kann, Ordnungshaft und/oder Ordnungshaft bis
zu 6 Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen in der Person des
Vorsitzenden des Vorstandes des Antragsgegners festgesetzt wird.
Im Übrigen bleibt der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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