Oberlandesgericht Hamm, 2009-06-09, 3 Ws 179-181/09

3 Ws 179-181/09Supreme CourtJun 9, 2009

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 179-181/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-06-09

Aktenzeichen: 3 Ws 179-181/09

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0609.3WS179.181.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Tenor

  1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

  2. Die bedingte Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft wird angeordnet.

  3. Die Vollstreckung der von dem Verurteilten noch nicht verbüßten Reststrafen aus dem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Lemgo vom 23. April 2004 (25 Ds 36 Js 1907/07 – 509/02), aus dem Urteil des Landgerichts Detmold vom 13. Dezember 2004 (4KLs 41 Js 969/03 – 53/04) sowie aus dem Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 29. August 2006 (39 Ds 33 Js 597/06 – 462/06) werden zur Bewährung ausgesetzt.

  4. Die Dauer der Bewährungszeit beträgt drei Jahre.

  5. Der Verurteilte wird der Aufsicht und Leitung des für ihn zuständigen hauptamtlichen Bewährungshelfers unterstellt.

  6. Der Verurteilte hat sich umgehend nach seiner Entlassung in der Dienststelle des für seinen Wohnsitz zuständigen Bewährungshelfers vorzustellen und regelmäßig Kontakt zu seinem Bewährungshelfer zu halten.

  7. Der Verurteilte hat dem Gericht jeden Wohnungswechsel unverzüglich mitzuteilen.

  8. Die Belehrung über die bedingte Entlassung und über die Bedeutung der Aussetzung der Restfreiheitsstrafen zur Bewährung wird dem Leiter der Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Senne übertragen.

  9. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Verurteilten trägt die Staatskasse.

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